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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. JPC UG

1 Geltungsbereich / Definitionen

1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden/Auftraggeber erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen von uns auf anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von unseren AGB gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Leistung als Einverständnis mit unseren AGB.

3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte vergleichbarer Art.

4. Aufträge werden erst bei Bestätigung des Auftraggebers in Textform oder Annahme der Leistung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers, es sei denn es handelt sich um eine Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB.

2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Wir sind 14 Tage nach Abgabe an unser Angebot gebunden. Anschließende Annahmen durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot seinerseits dar und bedürfen der Annahme durch uns. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung durch uns in Textform zustande.

2. Die vertragliche Beziehung besteht zwischen uns und dem Entleiher. Die Begründung eines Vertragsverhältnisses begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher. Wir bleiben Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers.

3. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur dann zulässig, wenn zwischen uns und dem überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Damit verbunden ist ein Verbot der Kettenüberlassung. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitnehmer sind daher mit uns zu vereinbaren. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG).

3 Preise und Vermittlungshonorar

1. Die Preise bei einer Arbeitnehmerüberlassung ergeben sich aus den jeweiligen Überlassungsverträgen mit dem Auftraggeber.

2. Für den Fall der Vermittlung von Personal gelten abweichend von individuell vereinbarter Preise folgende Regelungen:

3. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht - soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben - sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

4. Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen: • Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder • wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird. Maßgeblich ist hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses oder • wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt.

5. Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Erfolgt keine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien, beträgt das Vermittlungshonorar 25%. Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Mehrwertsteuer maßgebend. Mindestens berechnen wir jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 2.000,00.

6. Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt. Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 5.000,00 angesetzt wird.

7. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

8. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch Zurverfügung stellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis in diesem Zeitraum mit dem Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

9. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.

4 Haftung und Gewährleistung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir uns, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Sie ist in der Höhe auf die Summe des Auftragswertes bzw. der erbrachten Teilleistungen begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

2. Wir übernehmen keine Haftung dafür, wenn ein von uns nach sachgerechtem und methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat die vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Unsere Dienstleistung für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.

5 Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen in Textform mitzuteilen.

2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.

6 Beendigung des Vertragsverhältnisses

1. Die Parteien können den Vermittlungsauftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

2. Im Falle der Personalüberlassung können beide Parteien – soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht anders geregelt den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigenden Auftrag. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn • der Auftraggeber trotz fristsetzender Aufforderung seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht binnen der Frist erfüllt, • über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtert haben und auf die Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses der vertraglich vereinbarten monatlichen Kosten binnen einer angemessenen Frist keine Zahlung erfolgt.

3. Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchfee oder des Vermittlungshonorars.

4. Kündigungen bedürfen der Textform.

7 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

1. Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen und reicht eine Zahlung des Bestellers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 366 BGB, es sei denn der Käufer erklärt die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.

2. Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

8 Datenschutz und Kommunikation

1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.

2. Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. unwiederbringlich zu vernichten.

3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.

5. Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

9 Änderung der AGB

6. Wir sind berechtigt, diese AGB - soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer eingeführt sind - einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber wird der Auftragnehmer unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen informiert.

7. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.

10 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/ nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt.

3. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

11 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.

Oktober 2023

Kontakt
Tel: +49 4181 201837-4 Mail: info@jpcgermany.de

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